Mit der Rechtsfrage, ob die im Zuge eines geplanten Erwerbs einer Beteiligung angefallenen Aufwendungen auf die Anschaffungskosten zu aktivieren seien oder sofort als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, hat sich nun erstmals der VwGH befasst. Bei einem geplanten Unternehmenserwerb wurde vor der endgültigen Kaufentscheidung zunächst eine Due Diligence durchgeführt, um Grundlagen für eine Kaufpreisfindung für einen möglichen Erwerb der Beteiligung zu erarbeiten. Der VwGH teilte im Rahmen der Amtsrevision nicht die Rechtsansicht des BFG (und der mitbeteiligten Partei), wonach nur jene Kosten als Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind, die nach einer endgültigen ("finalen") Erwerbsentscheidung angefallen sind: