In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der steuerlichen Behandlung von Währungsoptionsprämien bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine KG, die in der Liegenschaftsvermietung und -verwaltung tätig ist, finanzierte ihre Immobilieninvestitionen teilweise durch Fremdwährungskredite. Um die wegen des starken Kursanstiegs des Schweizer Franken von der Bank angedrohte Zwangskonvertierung der Fremdwährungskredite abzuwenden, schloss die Gesellschaft einen Währungsoptionsvertrag. Die Option verfiel mit Ende der Laufzeit, weil der abgesicherte weitere Kursanstieg des Schweizer Franken tatsächlich nicht eintrat. Die KG machte die Optionsprämie als Werbungskosten aus der Vermietung ihrer mittels Fremdwährungskrediten finanzierten Vermietungsobjekten geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Das BFG erkannte die geleistete Optionsprämie als Werbungskosten an (siehe dazu Mechtler in ÖStZ 2015/709). Aufgrund der Revision des Finanzamts hob der VwGH das Erkenntnis vom 15. 1. 2015, RV/5101044/2013, auf: