Bestimmte Vorgänge, die als Kapitalmaßnahmen zu qualifizieren sind, waren bislang in der Kapitalmaßnahmen-VO, BGBl II 2011/322, ÖStZ 2011/856, nicht abgebildet. Aus diesem Grund wird eine Ergänzung der Verordnung um die Behandlung von baren Zuzahlungen bei Stückaktien, freiwilligen Umtauschangeboten sowie Spaltungsvorgänge und Anleihensplits vorgenommen: