UStG 1994: § 4 Abs 1, § 10 Abs 2
VwGH 20. 12. 2016, Ro 2014/15/0039
Der VwGH hat sich bereits mit der Frage der Aufteilung pauschaler Menüpreise auf Speisen (Umsatzsteuersatz 10 %) und Getränke (Umsatzsteuersatz 20 %) befasst und ausgesprochen, dass der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Vorzug zu geben ist, weil diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern ("lineare Kürzung" bzw Marktpreismethode, vgl VwGH 16. 12. 2009, 2008/15/0075; idS auch BFH 3. 4. 2013, VB 125/12, zu sog "Spar-Menüs").