EStG 1988: § 2 Abs 1, § 27 Abs 1 Z 1 lit a und Z 4, § 30
VwGH 23. 11. 2016, Ro 2015/15/0012
Lag bei den (seinerzeit aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung dotierten) fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen in Form von Kapitalversicherungen mit Einmalerlag nach der Gesamtgestaltung keine nennenswerte Risikoabsicherung vor, war der liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft (AG), in deren Deckungsstock sich die den ausländischen Lebensversicherungsprodukten zugehörigen Wertpapiere befanden, - abgesehen von einer Vermittlerrolle - keinerlei wirtschaftliche Funktion zuzubilligen.