Der BFH habe erkannt, dass eine Versendungslieferung auch dann vorliegen könne, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. Der Lieferort bestimme sich nach § 3 Abs 6 dUStG mit dem Beginn der Versendung des Gegenstands, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage sei diese Entscheidung auch in Ö zu beachten.