Der EuGH habe festgehalten, dass ein Vorsteuerabzug bei Beteiligungsveräußerungen nicht per se ausgeschlossen werden könne. Ob aufgrund dieses EuGH-Judikats tatsächlich immer von einem Vorsteuerabzugsrecht bei Beteiligungsveräußerung ausgegangen werden kann, zeigt die Autorin anhand eines Praxisfalls. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung könne dann vorliegen, wenn kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen bestehe.