Im Zuge von Außenprüfungen sind von den Betriebsprüfer/innen in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht mitunter umfangreiche Unterlagen anzufordern, um die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben für die ausgewählten Prüfungsschwerpunkte erforderlich sind. Diese von Abgabepflichtigen und Auskunftspersonen vorzulegenden Unterlagen werden - wie die Prüfungspraxis zeigt - aus verschiedenen Gründen oft nur sehr zögerlich vorgelegt. Was passiert jedoch, wenn sich Auskunftspersonen weigern, angeforderte existente Unterlagen, insbesondere mit dem Argument von "Verschwiegenheitspflichten", der Finanzbehörde vorzulegen?