Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde in § 131b BAO die Registrierkassenpflicht verankert und dort auch eine Definition der Barumsätze verankert. Im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2016 werden nun davon abweichend Kreditkartenzahlungen nicht immer als Barzahlung angesehen. Kreditkartenzahlungen können laut BMF bare oder unbare Zahlungsvorgänge sein.