Seit der Neuregelung der Wiederaufnahme durch das FVwGG 2012 sei zum Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel die Frage umstritten, ob der Kenntnisstand der Abgabenbehörde im Bescheiderlassungszeitpunkt sowohl bei der Wiederaufnahme von Amts wegen als auch bei der Wiederaufnahme auf Antrag für die Beurteilung des Neuhervorkommens entscheidend sei oder ob bei der Wiederaufnahme auf Antrag auf den Kenntnisstand des Abgabepflichtigen abzustellen sei. Die Rechtsprechung des BFG sei widersprüchlich - der VwGH habe diese Frage nunmehr geklärt.