Nach dem Erkenntnis vom 27. 2. 2014, 2011/15/0199, ÖStZ 2014/230, blieb offen, ob der VwGH (bis zu der durch das Budgetbegleitgesetz 2014 vorgenommenen Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen für Beteiligungserwerbe) zwar Bereitstellungsgebühren, aber nicht auch andere "Geldbeschaffungskosten" in den Zinsenbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG einbeziehen wolle. Im Zuge einer Amtsrevision betreffend sonstige "Geldbeschaffungskosten" hat sich der VwGH nun erneut mit der Interpretation befasst und für eine differenzierte Beurteilung, je nachdem ob die Beträge für die Nutzung des Kapitals gezahlt werden, ausgesprochen: