Die Berechnung der KU 1 kann anhand einer Durchschnittsbetrachtung erfolgen und auf den Regelfall abstellen. Soweit bloß bei einzelnen Kammermitgliedern aufgrund einer besonderen Gestaltung ihrer Umsätze (hier: Unternehmen mit hohen Umsätzen bei nur niedrigem Gewinn aus dem Emissionshandel) eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolgt, bilden diese Härtefälle, die der Gesetzgeber in Kauf nehmen darf. VfGH 6. 3. 2017, G 126/2016.