FLAG: § 41 Abs 2 (EStG 1988: § 47 Abs 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b)
VwGH 24. 11. 2016, 2013/13/0046 und Ro 2014/13/0040)
Genießen nicht wesentlich (bis zu 25 %) beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer (Rechtsanwälte-)GmbH keine gesellschaftsrechtliche Sonderstellung (Sperrminorität), kommt die Sonderbestimmung des § 25 Abs 1 lit b EStG, nach der ihre Bezüge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, nicht zur Anwendung.