Der VwGH habe entschieden, dass bei der ertragsteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen die Grundsätze des wirtschaftlichen Eigentums sowie der Einkünftezurechnung zu beachten sind. Damit würden sowohl die vom Steuerpflichtigen bekämpfte Entscheidung des BFG als auch im Ergebnis die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt. Gleichzeitig werfe das Erkenntnis interessante Folgefragen auf.