Der Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs erfasse nach hM auch laufende Aufwendungen, welche dem Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen erspart blieben. Ob Treibstoffkosten mitumfasst seien, sei umstritten. In der Praxis scheine sich eine widersprüchliche Rechtsansicht durchzusetzen, wonach Treibstoffkosten einerseits nicht zum Sachbezug gehören, weil Kostenbeiträge den Sachbezug nicht kürzen, andererseits doch zum Sachbezug gehören, wenn der Arbeitgeber die Treibstoffkosten trage.