Strafen seien nicht abzugsfähig. Damit zusammenhängende Verfahrenskosten sowie strafähnliche Ausgaben seien dagegen nach den allgemeinen Grundsätzen privat oder betrieblich veranlasst.
Strafen seien nicht abzugsfähig. Damit zusammenhängende Verfahrenskosten sowie strafähnliche Ausgaben seien dagegen nach den allgemeinen Grundsätzen privat oder betrieblich veranlasst.