Der VwGH habe seine Rechtsprechung zu professionellem Event-Marketing gestärkt und die Rechtsansicht des BFG verworfen: Solche betriebsbezogenen Aufwendungen seien betrieblich absetzbare Ausgaben, der Vorsteuerabzug stehe zu.
Der VwGH habe seine Rechtsprechung zu professionellem Event-Marketing gestärkt und die Rechtsansicht des BFG verworfen: Solche betriebsbezogenen Aufwendungen seien betrieblich absetzbare Ausgaben, der Vorsteuerabzug stehe zu.