Untersucht wird, ob § 2 Abs 2 Z 2 UStG mit Art 11 MwStRL vereinbar ist und welche Möglichkeiten diese Bestimmung bzw ihr Normzweck für die Fortentwicklung der umsatzsteuerlichen Organschaft in Ö eröffnet. Dieselben Fragerichtungen werden auch aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive verfolgt.