Handeln Land- und Forstwirte wirtschaftlich selbständig, sollte es keine Zweifel geben, dass sie unter die Sonderregelung des § 22 UStG fallen, sofern die dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt werden. Gehe es aber nach der Rechts-
Seite 129
Handeln Land- und Forstwirte wirtschaftlich selbständig, sollte es keine Zweifel geben, dass sie unter die Sonderregelung des § 22 UStG fallen, sofern die dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt werden. Gehe es aber nach der Rechts-
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