Das VbVG normiere eine strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen für Straftaten ihrer Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter. Im Verfahren vor dem VfGH sei die Verfassungswidrigkeit (von Teilen) des VbVG geltend gemacht worden, weil nur eine natürliche Person schuldhaft im strafrechtlichen Sinn handeln könne. Der VfGH habe diesen Bedenken eine Absage erteilt.