Mit dem EU-AbgÄG 20161 wurde insb die bisherige Verwaltungspraxis der Vereinsfeste (rückwirkend) in einen gesetzlichen Rahmen gegossen. Des Weiteren wurde eine Körperschaftsteuerbefreiung für gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen politischer Parteien gesetzlich verankert und dabei den Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts angenähert. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die steuerliche Behandlung derartiger geselliger Veranstaltungen an sich sowie bestimmte verbliebene Lücken und Zweifelsfragen im Hinblick auf diese gesetzlichen Neuregelungen sowie die damit einhergehenden Änderungen der Verwaltungspraxis2 bieten.