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Differenzgeschäfte, keine einheitliche Beurteilung

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2017/169ÖStZ 2017, 100 Heft 4 v. 8.3.2017

EStG 1988: § 30 Abs 1

VwGH 19. 10. 2016, Ro 2014/15/0014

Differenzkontrakte, bei dem sich zwei Vertragsparteien zur Zahlung eines Barausgleichs verpflichten, welcher sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis des zu Grunde liegenden Basiswerts (Aktien, Anleihen, Devisen, Rohstoffe oder andere Indizes) ergibt, sind derivative Finanzinstrumente, aber keine Termingeschäfte, da sie keine Endfälligkeit haben; der Anleger bestimmt den Einstiegs- sowie den Ausstiegszeitpunkt selbst (vgl Leser/Leser/Habsburg-Lothringen, Finanzinstrumente, 201 f).

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