EStG 1988: § 30 Abs 1
VwGH 19. 10. 2016, Ro 2014/15/0014
Differenzkontrakte, bei dem sich zwei Vertragsparteien zur Zahlung eines Barausgleichs verpflichten, welcher sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis des zu Grunde liegenden Basiswerts (Aktien, Anleihen, Devisen, Rohstoffe oder andere Indizes) ergibt, sind derivative Finanzinstrumente, aber keine Termingeschäfte, da sie keine Endfälligkeit haben; der Anleger bestimmt den Einstiegs- sowie den Ausstiegszeitpunkt selbst (vgl Leser/Leser/Habsburg-Lothringen, Finanzinstrumente, 201 f).