Die durch das RÄG 2014 geänderten Regelungen bezüglich latenter Steuern seien bei Regelwirtschaftsjahren erstmals zum 31. 12. 2016 anzuwenden. Ein Aktivierungswahlrecht bestehe nur noch für kleine Kapitalgesellschaften im Bereich der aktiven latenten Steuern, für mittelgroße- und große Kapitalgesellschaften gelte hingegen eine Aktivierungspflicht. In Bezug auf Verlustvorträge bestehe nunmehr für alle Gesellschaftsgrößen ein Aktivierungswahlrecht. Bewertungsfragen zu latenten Steuern sind Thema des Artikels.