Mit dem GesRÄG 2013 sei die Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer ao Generalversammlung bei Unterschreitung der Eigenmittelquote sowie Überschreitung der fiktiven Schuldentilgungsdauer normiert worden. Die Schuldentilgungsdauer knüpfe an G&V-Positionen an, die zu Bilanzpositionen in Verhältnis gesetzt würden. Unterjährig könnten sich dadurch Fragestellungen hinsichtlich der Berechnung ergeben.