Das ErbRÄG 2015 sehe anstelle der "Risikogemeinschaft" zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten die Berechnung des Pflichtteils vom Vermögen des Verstorbenen im Zeitpunkt des Ablebens vor. Die Einforderbarkeit trete erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen ein. Bis dahin sehe das Gesetz eine Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs vor.