1. Einleitung
Das Versicherungssteuergesetz (VersStG)1 sieht in § 4 Abs 1 Z 9 eine Ausnahme von der Besteuerung vor, wenn das versicherte Risiko eine Exportforderung betrifft. Demnach ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung, die das Ausfallsrisiko aus einem Exportgeschäft deckt, von der Versicherungssteuer befreit.