Mit Erkenntnis vom 21. 11. 2013, 2011/15/0109 kam der VwGH zum grundsätzlichen Ergebnis der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen, die von Art 44 DVO1 umfasst sind. Das Erkenntnis des VwGH wurde einige Tage darauf durch das EuGH-Urteil in der Rs MDDP überholt.2 , 3 Auf Basis der Rechtsprechung des VwGH und EuGH entschied das BFG in einer Reihe von Fällen zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen,4 gegen die Amtsrevisionen eingebracht wurden. Dieser Beitrag soll die erste dazu ergangene Entscheidung des VwGH besprechen.5