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Private Berufsbildungseinrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung, (nur) Vergleichbarkeit der Zielsetzungen erforderlich

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2017/123ÖStZ 2017, 68 Heft 3 v. 16.2.2017

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 11 lit a

VwGH 15. 9. 2016, Ra 2014/15/0003

Der in der innerstaatlichen Norm zur Steuerbefreiung ua von privaten Berufsbildungseinrichtungen in § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG normierte Vergleich mit öffentlichen Schulen hat durch die unionsrechtlichen Vorgaben insoweit eine Änderung erfahren, als es im Geltungsbereich der unionsrechtlichen VO (EG) 1777/2005 und VO (EU) 282/2011 nicht mehr auf das Erfordernis des (insb dem Umfang nach) vergleichbaren Lehrstoffs mit öffentlichen Schulen ankommt (vgl VwGH 21. 11. 2013, 2011/15/0109). Das Unionsrecht stellt allerdings (anders als das innerstaatliche Recht) auf eine mit öffentlichen Einrichtungen vergleichbare Zielsetzung ab, was nach der Rsp des EuGH vom nationalen Gericht im Einzelfall zu untersuchen ist (vgl EuGH 28. 11. 2013, C-319/12 , MDDP).

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