FLAG: § 41 Abs 3 (EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 1 lit a)
VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102
Die bei Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung sind in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) einzubeziehen. Schuldner der Dienstnehmeranteile bleibt der Dienstnehmer und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgelds, dass dieser die Dienstnehmeranteile übernimmt. Der Arbeitgeber tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der nach § 41 Abs 3 FLAG iVm § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags gehört.