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Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben setzt Feststellungen zu einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung voraus (Ryda, BFGjournal 12/2016, S. 452)

Artikelrundschau Dezember 2016 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren, InsolvenzrechtBearbeiter: Dr. Erik Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2017/107ÖStZ 2017, 64 Heft 3 v. 16.2.2017

Im Rahmen der Abänderung der Einkommensteuerbescheide einer atypisch Beteiligten komme die Anwendung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nur dann zum Tragen, wenn diese nachgewiesenermaßen vorsätzlich an den Malversa-

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