Das BFG habe bereits in zwei Entscheidungen die Anwendung der verlängerten Verjährungsfristen in Fällen von als Folgeänderungen gedachten Einkommensteuerfestsetzungen bejaht, für die es nach einer als Feststellungsbescheid beabsichtigten, aber keine Bescheidqualität aufweisenden behördlichen Erledigung keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Die Autoren beschäftigen sich mit den zu dieser Auslegung führenden Erwägungen des Gerichts.