Das Finanzstrafverfahren sei durch zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten von einem allg Strafverfahren gekennzeichnet. Insb beinhaltet das FinStrG eigene strafprozessuale Regelungen. Die StPO sei nur dann anzuwenden, wenn das FinStrG nichts Besonderes vorschreibe. Daraus würden sich interessante Überlegungen ergeben, welche die Autorin näher darstellt.