Nach Auffassung des BFH könne ein Gesellschafterdarlehen, hinsichtlich dessen ein Rangrücktritt verbunden mit der Abrede, dass eine Tilgung erst nach der Befriedigung aller übrigen Gläubiger der Gesellschaft verlangt werden kann, vereinbart wurde, nicht nur teilweise steuerneutral behandelt werden. In Höhe des Teilwerts werde der nachrangige Beteiligungsanspruch als Anteilsbesitz behandelt, während der nicht erstattungsfähige Betrag das steuerpflichtige Einkommen erhöhe. Eine genauere Untersuchung zeige, dass die Schlussfolgerungen des BFH nicht auf die österr Rechtslage übertragen werden könnten.