Loukota habe unlängst bemängelt, der VfGH habe in seinem Erk vom 25. 9. 2015, V 41/2015, die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) nicht beachtet. Damit habe er einen bereits früher erhobenen Vorwurf wiederholt. Der Vorwurf sei im Ergebnis nicht begründet.