Seit der Neuregelung der Wiederaufnahme durch das FVwGG 2012 war zum Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Frage umstritten: Ist der Kenntnisstand der Abgabenbehörde im Bescheiderlassungszeitpunkt sowohl bei der Wiederaufnahme von Amts wegen als auch bei der Wiederaufnahme auf Antrag für die Beurteilung des Neuhervorkommens entscheidend oder ist bei der Wiederaufnahme auf Antrag auf den Kenntnisstand des Abgabepflichtigen abzustellen? Die Rechtsprechung des BFG war widersprüchlich - der VwGH hat diese Frage nunmehr geklärt.