Eine GmbH erzielte Umsätze aus Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten sowie aus der Unternehmensberatung und versteuerte die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Aufgrund fehlender berufsrechtlicher Regelungen für das Unternehmensberatergewerbe ließ das Finanzamt die Istbesteuerung nicht zu, auch das BFG anerkannte diese nicht. Der VwGH sei zu einer unionsrechtskonformen Interpretation gekommen.