Die Autoren besprechen die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrags, wenn vorsätzliche, grob fahrlässige und unverschuldete Teilhandlungen beim selben Finanzvergehen zusammentreffen. In der Praxis könnten derartige Konstellationen vor allem bei Außenprüfungen auftreten. Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf den strafbestimmenden Wertbetrag gäbe es keine einheitliche Linie. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis würden unterschiedliche Wege gehen.