Aufgrund einer begleitend zum EU-AbgÄG 2016, BGBl I 2016/77 (siehe Ebner/Renner, Aktuelles zu Vereins- und Parteifesten, ÖStZ 2017/175) erlassenen Novelle gelten für Veranstaltungen und Feste von politischen Parteien seit dem Jahr 2016 Begünstigungen im Gewerberecht, wie sie zuvor vor allem von gemeinnützigen Vereinen beansprucht werden konnten. Der antragstellende "Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" bringt dagegen zusammengefasst vor, die mit der Novelle BGBl I 2016/82 in § 2 Abs 1 Z 25 GewO eingefügte Wortfolge "sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind" verstoße - insbesondere mit Blick auf die mit dem EU-AbgÄG 2016 vorgenommene Ausweitung der bisher für die steuerliche Privilegierung geltenden Einschränkungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in § 5 Z 12 KStG - gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Anlassfall habe eine Sektion der SPÖ Wien ein Straßenfest ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung veranstaltet.