EStG: § 23 Z 2
VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0017
Wird im Zusammenschlussvertrag (Art IV UmgrStG) zur Bildung einer atypisch stillen Gesellschaft vereinbart, dass ein neu eintretender atypisch stiller Beteiligter im Jahr seines Beitritts einen über seine Beteiligungsquote hinaus gehenden Verlust bis zur Höhe von 190 % seiner stillen Einlage zu übernehmen hat (die X