EStG: § 21 Abs 1 (§ 17 Abs 4 und 5)
VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003
Nimmt ein Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung die Teilpauschalierung nach den §§ 8 ff der LuF PauschVO 2006, BGBl II 2005/258, in Anspruch, sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs 2 der LuF PauschVO 2006).