Der VwGH habe sich in einem aktuellen Erkenntnis mit der Frage beschäftigt, wie offene Siebentelbeträge aus Teilwertabschreibungen bei einer Unternehmensgruppe zu behandeln sind, wenn die Teilwertabschreibung beim Gruppenmitglied bereits in den Jahren vor der Bildung einer Unternehmensgruppe vorgenommen wurde. Der Rechtsprechung des BFG folgend seien die Siebentelabschreibungen nicht als Vorgruppenverluste zu behandeln, sondern laufend zu berücksichtigen.