Der BFH habe im Urteil vom 6. 12. 2016, IX R 49/15, über nachstehenden Fall entschieden: Ein Steuerpflichtiger wollte einen (qualifizierten) Kapitalanteil iSd § 17 dEStG veräußern. Dazu schloss er mit einem Dritten einen Kaufvertrag ab und übertrug die Anteile. Der Erwerber konnte den Kaufpreis nicht entrichten, sodass das Veräußerungsgeschäft letztendlich rückabgewickelt wurde. Der BFH verneinte die Verwirklichung des Einkünftetatbestands aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd § 17 dEStG. Der Zweck von § 17 dEStG gebiete es, nur den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn zu erfassen. Es liege grundsätzlich eine steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung und keine Veräußerung/Anschaffung vor, wenn der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits erfüllt war. Es stelle sich die Frage, ob sich die Aussagen des BFH auch auf Ö übertragen lassen.