Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2018 12.300 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2017.
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2018 12.300 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2017.