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Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2017/765ÖStZ 2017, 522 Heft 20 v. 25.10.2017

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2018 12.300 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2017.

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