Mit seiner Entscheidung in der Rs Hünnebeck habe der EuGH wieder einmal der in Deutschland praktizierten Benachteiligung von beschränkt Steuerpflichtigen im Bereich des dErbStG Einhalt geboten. Damit werde für manchen EU-Bürger der Erwerb von Vermögen in Deutschland durch Erbschaft oder Schenkung steuerrechtlich vorteilhafter werden. Nunmehr habe der EuGH hinreichend geklärt, dass auch beschränkt Steuerpflichtigen der Freibetrag nach § 16 Abs 1 dErbStG zustehe.