Eine Stundung verkürzter (längst fälliger) Abgaben nach § 212 BAO könne die Entrichtungsfrist von einem Monat nach § 29 FinStrG auf höchstens zwei Jahre verlängern und so die Strafbefreiung aufgrund einer Selbstanzeige sichern. Das gelte auch dann, wenn eine Stundung erst nach Ablauf der Monatsfrist beantragt und bewilligt werde. Eine Stundung nach § 212 BAO könne so eine Strafbefreiung im Fall einer Abgabenentrichtung nach Ablauf der Monatsfrist des § 29 FinStrG retten.