Obwohl der EuGH in der Rs Sabou entschieden hatte, dass es sich im Amtshilfeverfahren bloß um die Ermittlungsphase handele und dem Steuerpflichtigen daher keine Verteidigungsrechte zugestanden werden müssten, habe der EuGH in der Rs Berlioz festgehalten, dass die Geldbuße einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müsse. Im Beitrag wird untersucht, inwieweit es aufgrund der EU-Grundrechte oder aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geboten ist, dem Steuerpflichtigen im Amtshilfeverfahren Prozessrechte einzuräumen.