§ 103 EStG stelle eine steuerliche Begünstigung für Wissenschaftler, Sportler und Künstler dar, deren Zuzug nach Ö im öffentlichen Interesse liege. Eine nähere Untersuchung dieser Bestimmung zeige, dass das angestrebte Ziel, die Beseitigung von Steuerbarrieren iZm dem Umzug, nur bei weiter Auslegung erreicht werden könne.