Der VwGH hat entschieden, dass eine Abfertigung Alt nicht immer steuerbegünstigt zu behandeln sei. Das Höchstgericht sah im konkreten Fall einen möglichen Missbrauch, der zur Versagung der Steuerbegünstigung führen würde. Das zu untersuchende VwGH-Erkenntnis scheine in einigen Punkten nicht schlüssig zu sein. Der weitere Rechtsgang dürfe mit Spannung erwartet werden.