Mit § 1 Abs 2 ZBV 2016 sei eine Einschränkung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigung in zeitlicher Hinsicht eingeführt worden, die nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Dauer korrespondiere. Der Autor zeigt, dass sich eine solche zeitliche Limitierung weder aus dem Normzweck noch aus der Verordnungsermächtigung ableiten lasse.